Urteil Duldungspflicht von Dritten für Wohnungsdurchsuchung
Schlagworte
Duldungspflicht von Dritten für Wohnungsdurchsuchung
Leitsätze
1. Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrelevanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durchsuchung zu dulden.
2. Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, kann förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen können.
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