Urteil Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen; Bestandsschutz für Mietermodernisierung; wandhängendes WC; Handtuchwärmer; Spülmaschinenanschluss; Verfliesung von Fußboden und Wänden in Bad und Küche; Elektroinstallation; Stromkreise; allgemein üblicher Standard als Vertragsbasis; vereinbarter Bestandsschutz; Selbstverpflichtung; Modernisierung
Leitsätze
1. Folgende Modernisierungsmaßnahmen sind vom Mieter grundsätzlich zu dulden: Einbau eines Hänge-WCs, eines Handtuchwärmers und eines Spülmaschinenanschlusses, Verfliesung von Fußboden und Wänden in Bad und Küche, Neuinstallation der Elektroanlage mit Erhöhung der Anzahl der Stromkreise und Sicherungen.
2. Eine Verpflichtung des Vermieters, bei Modernisierungen nur Maßnahmen durchzuführen, die den allgemein üblichen Standard nicht erheblich überschreiten, steht dem nicht entgegen.
3. Ein vertraglich vereinbarter Bestandsschutz für genehmigte Mietermodernisierungen setzt voraus, dass die im Vertrag vorgesehene schriftliche Zustimmung eingeholt wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
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