Urteil Duldungspflicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen


Schlagworte

Duldungspflicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand für ganz Berlin zu ermitteln

Leitsätze

1. Bei komplexen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen muß in der Ankündigung nicht die voraussichtliche Dauer für jede einzelne Baumaßnahme getrennt angegeben werden.

2. Folgende Maßnahmen sind eine Modernisierung: a) Zentralheizung statt Gasaußenwandöfen; b) erstmalige Installation einer zentralen Warmwasserversorgung für die Küche;

c) Maßnahmen zur Schall- und Wärmedämmung durch Einbau von neuen Leitungen und einer styroporgedämmten Badewanne;

d) Einbau von Einhebel-Mischbatterien;

f) Verfliesung von Badezimmer und Küche;

g) Verstärkung der elektrischen Steigeleitung und Veränderung der Elektroinstallation statt der vorhandenen Aluminiumkabel;

h) Gegensprech- und Türöffnungsanlage.

Keine Modernisierung sind

i) der Ersatz des Gasdurchlauferhitzers im Bad durch eine zentrale Warmwasserversorgung;

j) der Ersatz des Gasherdes durch einen Elektroherd;

k) bloße Vorbereitung eines Breitbandkabelanschlusses.

3. Der Vermieter ist berechtigt, schadhafte Fenster durch in Abmessung und Gestaltung gleichartige Isolierfenster zu ersetzen.

4. Die Feststellung des allgemein üblichen Zustands im Sinne des § 554 BGB ist in Berlin nicht mehr getrennt nach Ost und West zu betrachten.

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