Urteil Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen


Schlagworte

Duldungspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen; Mitwirkungspflicht des Mieters

Leitsatz

Die Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache aus § 541 a BGB beschränkt sich auf ein rein passives Verhalten. Zu einer aktiven Mitwirkung ist er nicht verpflichtet.

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