Urteil Duldungsanspruch
Schlagworte
Duldungsanspruch; Modernisierungsankündigung; Erledigungserklärung Beschwerdewert
Leitsätze
1. Der Wert der Beschwer des mit der Klage auf Feststellung der Erle-digung des Rechtsstreits über die begehrte Zustimmung zu Modernisierungsarbeiten abgewiesenen Vermieters bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung.
2. Die einseitige Erledigungserklärung hat auf den Rechtsmittelstreitwert keinen Einfluß.
3. Der Anspruch auf Duldung der Modernisierungsarbeiten ist kein Anspruch auf Zustimmung.
4. Die Ankündigung gem. § 541 b BGB muss den zeitlichen Beginn der Modernisierungsarbeiten nach den einzelnen Gewerken individuell für die Wohnung des Mieters aufgliedern.
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