Urteil Duldung von Modernisierungsmaßnahmen


Schlagworte

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand; Verbesserung der Räume; Duldungspflicht (Mieter); Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung; Baurechtswidrigkeit; allgemein üblicher Zustand; Ankündigungspflicht; Abstellkammer

Leitsatz

1. Die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses hat beim Einbau einer Zentralheizung keine Auswirkungen auf die Duldungspflicht des Mieters gem. § 541 b Abs. 1 BGB, da eine Zentralheizung heute allgemein üblich ist.

2. Eine etwaige formelle Baurechtswidrigkeit einer geplanten Maßnahme führt nicht dazu, daß der Vermieter keinen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme hat.

3. Zum Umfang der Ankündigungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen.

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