Urteil Duldung von Industrielärm
Schlagworte
Duldung von Industrielärm; Ansiedlung in der Nähe einer vorhandenen Immissionsquelle
Leitsatz
Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.
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