Urteil Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (Fußbodenheizung, Einbau bodentiefer Fenster, Einbau einer Dusche zusätzlich zur vorhandenen Badewanne), Anforderungen an Modernisierungsankündigung


Schlagworte

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (Fußbodenheizung, Einbau bodentiefer Fenster, Einbau einer Dusche zusätzlich zur vorhandenen Badewanne), Anforderungen an Modernisierungsankündigung

Leitsätze

1.
 Der Einbau einer Fußbodenheizung stellt sich auch bei kleineren Wohnungen des unteren Preissegments nicht grundsätzlich als Luxusmodernisierung dar, sondern führt regelmäßig zu einer Verbesserung des Wohnwertes. Die Baumaßnahme ist einem Mieter gegen seinen Willen aber nicht zuzumuten, wenn die Wohnung für einen Zeitraum von drei Monaten vollständig geräumt werden müsste. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall auf den Härteeinwand berufen, sofern nicht zwingende Interessen des Vermieters entgegenstehen, die eine Durchführung der Umbaumaßnahme während des laufenden Mietverhältnisses erfordern. (Anschluss/Abgrenzung LG Berlin - 64 S 7/17 -, Urteil vom 18. Januar 2018, n. v.)

2.
 Der Einbau großflächiger bodentiefer Fenster anstelle einer Fensterfront mit hüfthoher Brüstung kann wegen der dadurch verbesserten Belichtung und Belüftung als Wohnwertverbesserung angesehen werden. Allerdings würde der Wohnraum durch die Maßnahme zugleich leichter einsehbar, was sich nach den konkreten Umständen und der Lage der Wohnung als nachteilig darstellen kann. Im Ergebnis kann es daher an einer Wohnwertverbesserung fehlen, wenn nach dem geplanten Umbau kein Raum der Wohnung verbliebe, der ohne Anbringung eines bodentiefen Sichtschutzes als Schlafzimmer nutzbar wäre.

3.
 Der Einbau einer Dusche im Bad zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne mit Duschvorrichtung stellt regelmäßig eine Wohnwertverbesserung dar. Würde die Baumaßnahme Änderungen am Grundriss der Wohnung mit sich bringen (hier u. a.: Reduzierung der Breite des Flurs um 1 m), so dass Stellflächen für Möbel des Mieters wegfallen, kann es dem Vermieter zuzumuten sein, die Baumaßnahme bis zum Ende des Mietverhältnisses zurückzustellen.


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