Urteil Dingliches Nutzungsrecht


Schlagworte

Dingliches Nutzungsrecht; Wirksamkeit mit Aushändigung der Verleihungsurkunde; Grundbucheintragung; Nutzungsrechtsverleihung bei Gelegenheit des Eigenheimverkaufs

Leitsätze

1. Die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts nach § 287 ZGB wurde mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde zu dem in dieser Urkunde verzeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 287 Abs. 2 Satz 2 ZGB); die Eintragung als Belastung des Grundeigentums (regelmäßig Volkseigentums) nach § 4 Abs. 3 NutzRG war nicht Voraussetzung die Entstehung des Rechts.

2. Die Verleihung eines neuen Nutzungsrechts für das gesamte Grundstück war auch dann rechtlich zulässig, wenn der Nutzer das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude durch Kaufvertrag erworben hat und dem Verkäufer ein dingliches Nutzungsrecht nur für einen Teil des Grundstücks verliehen war.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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