Urteil Dienstwohnung
Schlagworte
Dienstwohnung; Pastorat; Geistlicher; Besitzrecht; Pfarrstelle; Pastoratsvorschriften
Leitsatz
Das Besitzrecht eines Geistlichen an der Dienstwohnung (dem Pastorat) als Inhaber einer Pfarrstelle gründet auf Zuweisung. Mit Beendigung des pfarramtlichen Dienstes ist der Geistliche zur Räumung des Pastorats auf Aufforderung des Kirchenamts verpflichtet. Er hat kein Besitzrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch der Kirchengemeinde nach den landeskirchenrechtlichen Pastoratsvorschriften (hier: Nordelbische Landeskirche).
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