Urteil Dienstvertrag


Schlagworte

Dienstvertrag; Annahmeverzug des Dienstberechtigten; Kündigung; Vergütungsanspruch

Leitsätze

a) Das wörtliche Angebot der geschuldeten Dienste durch den Dienstverpflichteten genügt nicht, um den Dienstberechtigten in Annahmeverzug zu versetzen und damit die Rechtsfolgen des § 615 BGB herbeizuführen, wenn das Angebot vor der Kündigung des Dienstvertrages durch den Dienstberechtigten erklärt wird.

b) Der Dienstverpflichtete, der es versäumt, den Dienstberechtigten in Annahmeverzug zu setzen, kann keinen Vergütungsanspruch mehr geltend machen.

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