Urteil Die preisrechtliche Unzulässigkeit einer verlangten Miete kann nicht mit einer Berechnung dargetan werden, der die Stoppmiete von 1936 zugrundeliegt.


Schlagworte

Die preisrechtliche Unzulässigkeit einer verlangten Miete kann nicht mit einer Berechnung dargetan werden, der die Stoppmiete von 1936 zugrundeliegt.; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzins, preisrechtlich unzulässiger; Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete; Stoppmiete; Stichtagsmiete; Mietzinsberechnung

Leitsatz

1. Zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete von Altbauwohnungen.

2. Die Stoppmiete vom 17. Oktober 1936 ist kein zutreffender Ausgangspunkt für die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete zum 31. Dezember 1978.

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