Urteil Die preisrechtliche Unzulässigkeit einer verlangten Miete kann nicht mit einer Berechnung dargetan werden, der die Stoppmiete von 1936 zugrundeliegt.
Schlagworte
Die preisrechtliche Unzulässigkeit einer verlangten Miete kann nicht mit einer Berechnung dargetan werden, der die Stoppmiete von 1936 zugrundeliegt.; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzins, preisrechtlich unzulässiger; Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete; Stoppmiete; Stichtagsmiete; Mietzinsberechnung
Leitsatz
1. Zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete von Altbauwohnungen.
2. Die Stoppmiete vom 17. Oktober 1936 ist kein zutreffender Ausgangspunkt für die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete zum 31. Dezember 1978.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat