Urteil Denkmalschutz


Schlagworte

Denkmalschutz; Baudenkmal; Denkmalensemble; Gebäude; orts- baugeschichtliche und künstlerische Bedeutung; städtebauliche Bedeutung; vorstädtisches repräsentatives Wohnhaus

Leitsätze

1. Erschöpft sich der historische Zeugniswert eines nachträglich einem Vorderhaus angefügten Seitenflügels darin, daß mit ihm lediglich einer Nutzungsänderung des Baugrundstücks und inzwischen gestiegenen Anforderungen an den Wohnkomfort Rechnung getragen wurde, so nimmt er grundsätzlich an dem dem Vorderhaus zukommenden Denkmalschutz nicht teil (hier: Anbau eines gründerzeitlichen Seitenflügels an ein 1864 errichtetes vorstädtisches Wohnhaus in der Luisenstadt, Berlin-Kreuzberg).

2. Eine bauliche Anlage muß nicht notwendigerweise, damit ihr insgesamt als Baudenkmal der im Berliner Denkmalschutzgesetz geregelte Schutz zuteil wird, in jedem ihrer Teile den Anforderungen des § 2 Abs. 2 DSchG Bln genügen. Die Prüfung, ob Teile der gesamten baulichen Anlage, die mit dieser baulich oder funktional verbunden sind, für sich genommen denkmalschutzwürdig sind, ob sie für die Integrität des Denkmals entbehrlich sind sowie ob und unter welchen technischen Voraussetzungen sie verändert oder entfernt werden können, muß grundsätzlich der behördlichen Entscheidung im Genehmigungsverfahren nach § 11 ff. DSchG Bln vorbehalten bleiben. Kann ein Anbau nach Beendigung seiner ursprünglichen funktionalen Verknüpfung mit dem Hauptgebäude ohne spürbare Eingriffe in schützenswerte bauliche Strukuren des denkmalgeschützten Hauptgebäudes beseitigt werden, so kommt eine Beschränkung des Denkmalschutzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. DSchG Bln auf dieses in Betracht.

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