Urteil Denkmalschutz


Schlagworte

Denkmalschutz; Baudenkmal; Denkmalbereich; Ensemble; Gesamtanlage; ortsgeschichtliche und baugeschichtliche Bedeutung; städtebauliche, baukünstlerische Bedeutung; Erhaltungsinteresse; Reichweite der Schutzwirkung; gründerzeitliche Miethäuser; Stephankietz

Leitsätze

1. Für die Reichweite und Intensität der denkmalrechtlichen Schutzwirkung, die den zu einem Denkmalbereich - sei es in der Form eines Ensembles oder einer Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 3 DSchG Bln - gehörenden baulichen Anlagen zukommt, ist allein maßgebend, welche der in § 2 Abs. 2 und 3 DSchG Bln aufgeführten Bedeutungskategorien bei der Anlage erfüllt sind, an welche ihrer Bauteile und Komponenten diese Beurteilung gegenständlich anknüpft und welches Gewicht dem Schutzgrund hierbei zukommt.

2. Das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung einer baulichen Anlage, die einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln genannten Bedeutungskategorien unterfällt, setzt regelmäßig voraus, daß entweder in der Bevölkerung oder bei einem größeren Kreis von Sachverständigen oder Interessierten die Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit der Anlage besteht. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es zur Bejahung des öffentlichen Erhaltungsinteresses genügen, daß sich der Denkmalwert der Anlage dem verständigen Betrachter offenkundig erschließt und sich überdies die Notwendigkeit des Denkmalschutzes aufgrund im Einzelfall gegebener gewichtiger Besonderheiten aufdrängt.

3. Zur Denkmalwürdigkeit gründerzeitlicher Miethäuser in einem Arbeiterwohnviertel.

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