Urteil Demnächst, Aufstellung des Mahnbescheids - bei unerheblicher Verzögerung


Schlagworte

Demnächst, Aufstellung des Mahnbescheids - bei unerheblicher Verzögerung; Ver- jährung, keine Zurückverweisung durch Berufungsgericht bei Klagabweisung wegen -; Zurückverweisung, keine - bei Klagabweisung wegen Verjährung

Leitsatz 1

Ist ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der am letzten Tag des Ab laufs der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht, unvollständig und wird er vom Antragsteller auf Zwischenverfügung des Rechtspflegers ergänzt, so ist die Zustellung des Mahnbescheids 14 Tage nach Zugang der Zwischenverfügung als "demnächst" i. S. v. § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen.

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz 2

Wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage wegen Verjährung abge wiesen hat, das Berufungsgericht dagegen den eingeklagten Anspruch für un verjährt hält, so darf es die Sache nicht wegen des Grundes des Anspruchs in den ersten Rechtszug zurückverweisen (Bestätigung der st. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25).

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