Urteil DDR-Grundstück


Schlagworte

DDR-Grundstück; Erbeinsetzung bei interlokaler Nachlaßspaltung; Testamentsanfechtung; Testamentsvollstreckung für den abgespaltenen Nachlass

Leitsätze

1. Zur Frage, daß nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 4. Oktober 1995 - IV ZB 5/95) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz nicht geeignet sind, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen.

2. Hat der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, in einem Testament eine Person oder mehrere Personen als Erben eingesetzt, gilt diese Erbeinsetzung auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen, es sei denn, in dem Testament findet sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese Erbeinsetzung sich nicht auf das erwähnte Immobilienvermögen bezieht.

3. Im Falle einer Nachlaßspaltung beurteilt sich die Frage der Testamentsanfechtung nach dem Recht des Gebietes, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte.

4. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung auch für den abgespalteten Nachlaß angeordnet, richtet sich die Testamentsvollstreckung insoweit nach dem Recht der ehemaligen DDR; ein Testamentsvollstreckervermerk ist in den Erbschein, der die Erbfolge in den abgespalteten Nachlaß bezeugt, nicht aufzunehmen.

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