Urteil DDR-Heimunterbringung, Spezialheim, Durchgangsheim, Lebensbedingungen, Umbau der Persönlichkeit
Schlagworte
DDR-Heimunterbringung, Spezialheim, Durchgangsheim, Lebensbedingungen, Umbau der Persönlichkeit
Leitsatz
Eine Straffälligkeit oder Gemeingefährlichkeit war neben der Schwererziehbarkeit nicht Voraussetzung für die Unterbringung in einem Spezialheim. Das StrRehaG verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen. Dies gilt auch mit Blick auf die Spezialheime der Jugendhilfe, die nach ihrer Konzeption einer umfassenden erzieherischen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Zielsetzung dienten. Für die abweichende Auffassung des OLG Naumburg, wonach der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, ist damit kein Raum.
(Leitsatz der Redaktion)
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