Urteil Datenübermittlung


Schlagworte

Datenübermittlung; Schufa; Leasingvertrag; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz; Rechtsanwaltskosten

Leitsatz

Ist die Datenübermittlung an die Schufa Holding AG (hier: wegen einer nach Kündigung des Leasingvertrages bestrittenen Restforderung von 697,00 €) ohne eine umfassende Interessenabwägung erfolgt, steht dem Leasingnehmer wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Widerruf und ein Schadensersatzanspruch (hier: auf Erstattung der durch die Schufa-Meldung adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten) zu.

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