Urteil Datenübermittlung
Schlagworte
Datenübermittlung; Schufa; Leasingvertrag; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz; Rechtsanwaltskosten
Leitsatz
Ist die Datenübermittlung an die Schufa Holding AG (hier: wegen einer nach Kündigung des Leasingvertrages bestrittenen Restforderung von 697,00 €) ohne eine umfassende Interessenabwägung erfolgt, steht dem Leasingnehmer wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Widerruf und ein Schadensersatzanspruch (hier: auf Erstattung der durch die Schufa-Meldung adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten) zu.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat