Urteil Darlehens- und Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags
Schlagworte
Darlehens- und Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags
Leitsatz
Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.
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