Urteil Darlehens- und Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags


Schlagworte

Darlehens- und Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Leitsatz

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

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