Urteil Darlegungslast zur Billigkeit der Entgelte liegt bei BSR
Schlagworte
Darlegungslast zur Billigkeit der Entgelte liegt bei BSR
Leitsatz
Hat der Eigentümer die Entgelte der BSR nur unter Vorbehalt gezahlt und die Unbilligkeit der Tarife gerügt, hat die BSR im Rückforderungsprozeß die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast zur Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.
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