Urteil Darlegungslast der BSR zur Billigkeit ihrer Tarife
Schlagworte
Darlegungslast der BSR zur Billigkeit ihrer Tarife; Entgelte für Müllabfuhr und Straßenreinigung
Leitsätze
1. Zwischen den BSR und den Abfallbesitzern bzw. Grundstückseigentümern kommt ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zustande, das nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. 2. Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu, die schon im Leistungsprozeß zu prüfen ist. 3. Die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts nicht präjudiziell. 4. Die Klausel in den AGB der BSR, wonach Einwendungen im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen sind, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)
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