Urteil Darlegungslast für Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung, Minderungshöhe bei Fassadenarbeiten


Schlagworte

Darlegungslast für Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung, Minderungshöhe bei Fassadenarbeiten

Leitsätze

1. Macht der Mieter bei einer Betriebskostenabrechnung geltend, ein höherer Vorwegabzug der nicht die Wohnungsmieter betreffenden Kosten sei geboten, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch für einen behaupteten Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

2. Die Schätzung des Wärmeverbrauchs nach § 9a Heizkostenverordnung steht einer verbrauchsabhängigen Abrechnung gleich, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt. Wer die Nichtablesung zu vertreten hat, ist unerheblich.

3. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse ist nur grundsätzlich am Abrechnungsergebnis zu orientieren; absehbare Kostensteigerungen können bei der Anpassung berücksichtigt werden.

4. Die Umlage von Kabelgebühren ist auch bei einem Defekt des Anschlusses möglich; der Mieter ist auf sein Minderungsrecht verwiesen.

5. Will der Mieter wegen Arbeiten am Dach und an der Fassade eine höhere Minderungsquote als 15 % beanspruchen, sind darüber hinausgehende Gebrauchsbeeinträchtigungen konkret darzulegen.

(Leitsätze der Redaktion)

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