Urteil Darlegung von Mängeln der Architektenleistung
Schlagworte
Darlegung von Mängeln der Architektenleistung; Schätzung der Mängelbeseitigungskosten; Schadensersatz für Planungsfehler
Leitsätze
a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.
b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.
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