Urteil Dachterrasse
Schlagworte
Dachterrasse; Aufteilungsplan; Herausgabeanspruch; Verwirkung; Trennwand; Durchbruch
Leitsatz
Weicht die tatsächliche Bauausführung in der Abgrenzung zwischen zwei Dachterrassen von dem Aufteilungsplan ab, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen die Mitwirkung bei der Abgrenzung entsprechend dem Aufteilungsplan und die Herausgabe der betroffenen Fläche verlangen. Dieser Anspruch kann verwirkt sein.
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