Urteil Dachterrasse
Schlagworte
Dachterrasse; Sanierung; Fliesen; Sondereigentum; Wärmedämmung; Feuchtigkeitsisolierung; Abzug neu für alt
Leitsatz
Müssen die Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung auf einer Dachterrasse saniert und dabei der zum Sondereigentum gehörende, aus Fliesen bestehende oberste Belag der Dachterrasse entfernt und anschließend neue Fliesen verlegt werden, so hat sich der Eigentümer der Dachterrasse an den Kosten der Fliesenverlegung nicht unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" zu beteiligen.
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