Urteil China-Restaurant contra Café
Schlagworte
China-Restaurant contra Café; Konkurrenzschutz; Zweckbestimmung
Leitsätze
1. Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die Auslegung des Landgerichts gebunden. Maßgebend für die Auslegung ist der Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt; was der Verfasser der Teilungserklärung gewollt hat, ist ohne Bedeutung.
2. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Restaurant und ein anderes als Café Konditorei bezeichnet, ist die nächstliegende Bedeutung, daß damit unmittelbar miteinander konkurrierende gastronomische Betriebe verhindert werden sollen.
3. Sollte der Unterlassungsanspruch des ein China-Restaurant betreibenden Teileigentümers gegen den Betrieb eines italienischen Speiserestaurants in einem anderen, in der Teilungserklärung als Café-Konditorei beschriebenen Teileigentum verwirkt sein, ist damit nicht auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Änderung des Betriebs in ein China Restaurant verwirkt.
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