Urteil CB-Funkantenne
Schlagworte
CB-Funkantenne; Funkantenne; Freizeitbeschäftigung; Fernsehempfang
Leitsatz
Der Betrieb einer CB-Funkantenne ist als Freizeitbeschäftigung nicht mit dem nach Art. 5 GG geschützten Fernsehempfang zu vergleichen.
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