Urteil Bürgschaft, keine Haftung aus - auf Zeit nach Fristablauf
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Bürgschaft, keine Haftung aus - auf Zeit nach Fristablauf
Leitsatz
Wer sich befristet für die Erfüllung eines Werklohnanspruchs in der Weise ver bürgt hat, daß dieser innerhalb der Frist fällig geworden sein muß, haftet für den erst nach Ablauf der Frist fällig gewordenen Teil des verbürgten Anspruchs auch dann nicht, wenn sich die Fertigstellung des Werks allein aus Gründen verzögert hat, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
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