Urteil Bürgschaft, - auf erstes Anfordern und Einwendungen der Bank und Aufklärungs- pflicht


Schlagworte

Bürgschaft, - auf erstes Anfordern und Einwendungen der Bank und Aufklärungs- pflicht; Bürgschaft, - auf erstes Anfordern statt selbstschuldnerischer Bürgschaft

Leitsätze

a) Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in An spruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechtigung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Ver tragsurkunden ohne weiteres ergibt.

b) Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede zwi schen Hauptschuldner und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine ge wöhnliche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern er teilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Haupt schuldner sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen.

c) Will die Bank entgegen dem Auftrag des Hauptschuldners, eine dem gesetz lichen Leitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, eine solche auf erstes An fordern herausgeben, muß die Bank nicht nur dessen Zustimmung einholen, son dern ihn auch über die für ihn damit verbundenen rechtlichen Nachteile beleh ren. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, kann der Auftraggeber sich gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch mit allen Einwendungen verteidigen, die ihm gegen die Hauptforderung zustehen, es sei denn, er hat der Erteilung der Bürg schaft auf erstes Anfordern in Kenntnis der für ihn damit verbundenen Rechts folgen zugestimmt.

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