Urteil Buchung der tatsächlichen und der geschuldeten Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage


Schlagworte

Buchung der tatsächlichen und der geschuldeten Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage; Zahlungen auf die Rücklage; Wohngeldabrechnung; Jahresabrechnung; Entwicklung der Instandhaltungsrücklage; Entlastung des Verwaltungsbeirats; Ansprüche gegen Verwaltungsbeirat; Verzicht; ordnungsgemäße Verwaltung; fehlerhafte Abrechnung

Leitsätze

a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzel­abrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).

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