Urteil Bruttomieterhöhung
Schlagworte
Bruttomieterhöhung; Darlegung des Betriebskostenanteils; Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Bad; Balkon; Elektroversorgung; Lärmbelästigung; kleines Handwaschbecken im getrennten WC
Leitsätze
1. Ist das Bad mit mindestens einem normalen Handwaschbecken und Warmwasserversorgung ausgestattet, ist es unerheblich, dass das davon getrennte WC nur ein kleines Handwaschbecken und keine Warmwasserversorgung aufweist.
2. Balkone mit einer Größe von jeweils mehr als 4 m2 sind wohnwerterhöhend.
3. Sind in der Wohnung selbst nur zwei Elektrogeräte gleichzeitig zu betreiben, ist das auch dann wohnwertmindernd, wenn aus der im Flur verlegten verstärkten Steigeleitung ein weiterer Anschluss für die Wohnung verlegt werden könnte.
4. Liegt die Lärmentwicklung der nahe der Wohnung gelegenen S-Bahn-Strecke unterhalb der nach dem Straßenverzeichnis für den Straßenverkehrslärm liegenden Grenzwerte, liegt das wohnwertmindernde Merkmal der erhöhten Lärmbelästigung nicht vor.
5. Der bei vereinbarter Bruttokaltmiete zu der Nettokaltmiete zu machende Zuschlag ist nach den tatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu bemessen, wozu jedoch nicht eine Betriebskostenabrechnung erforderlich ist, sondern die Kosten auch durch die Vorlage entsprechender Rechnungen im Prozess dargelegt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
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