Urteil Bruttokaltmietenerhöhung
Schlagworte
Bruttokaltmietenerhöhung; preisgebundener Wohnraum; Betriebskosten; Vorschüsse; Vorauszahlungen; Mieterhöhungserklärung; Verlängerung des Mietverhältnisses; Kündigung; unbefugte Gebrauchsüberlassung
Leitsätze 1. Ist in einem Mietvertrag über früher preisgebundenen Wohnraum in Berlin (West) ein Betrag für Betriebskosten vereinbart, ohne daß klargestellt worden ist, daß es sich um Vorschüsse handelt, so handelt es sich um eine Bruttokaltmiete. 2. Die Erhöhung dieser Bruttokaltmiete setzt voraus, daß der Grund für die Erhöhung bezeichnet und erläutert wird, wozu die Gegenüberstellung des Saldos der bisherigen und der neu anfallenden oder sich erhöht habenden Betriebskosten gehört. 3. Lediglich der Hinweis auf § 568 BGB reicht nicht aus, um die Geltung dieser Vorschrift abzubedingen (im Anschluß an OLG Schleswig GE 1995, 1409) 4. Die Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung gem. § 553 BGB setzt die Darlegung voraus, seit wann welche Dritte anstelle des Mieters in der Wohnung leben.
1. Ist in einem Mietvertrag über früher preisgebundenen Wohnraum in Berlin (West) ein Betrag für Betriebskosten vereinbart, ohne daß klargestellt worden ist, daß es sich um Vorschüsse handelt, so handelt es sich um eine Bruttokaltmiete.
2. Die Erhöhung dieser Bruttokaltmiete setzt voraus, daß der Grund für die Erhöhung bezeichnet und erläutert wird, wozu die Gegenüberstellung des Saldos der bisherigen und der neu anfallenden oder sich erhöht habenden Betriebskosten gehört.
3. Lediglich der Hinweis auf § 568 BGB reicht nicht aus, um die Geltung dieser Vorschrift abzubedingen (im Anschluß an OLG Schleswig GE 1995, 1409).
4. Die Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung gem. § 553 BGB setzt die Darlegung voraus, seit wann welche Dritte anstelle des Mieters in der Wohnung leben.
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