Urteil Bruchteilsrestitution
Schlagworte
Bruchteilsrestitution; Unternehmensschädigung; Anteilsschädigung; Anmeldung; Verhältnis von rückerstattungsrechtlichem Antrag zur Anmeldung einer Anteilsschädigung; räumlicher Anwendungsbereich bei verfolgungsbedingter Anteilsschädigung
Leitsätze
Die Geltendmachung der Ansprüche auf ergänzende Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmens- oder Anteilsschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG setzt eine Anmeldung der Unternehmens- oder Anteilsschädigung voraus, die nicht in einem rückerstattungsrechtlichen Antrag wegen der Entziehung von Vermögenswerten gesehen werden kann.
Die räumliche Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG setzt voraus, dass die Schädigung einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, was regelmäßig voraussetzt, dass der betroffene Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet belegen war. Bei Anteilsschädigungen ist davon grundsätzlich auszugehen, wenn der Sitz des Unternehmens im Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet lag.
(Leitsätze der Redaktion)
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