Urteil Bruchteilsgemeinschaft


Schlagworte

Bruchteilsgemeinschaft; Mitberechtigung; Teilungsversteigerung; Bruchteilseigentümer; Aufrechnung gegen Gemeinschaftsforderungen; Zuschlagsbeschluss; Teilungsplan; Bargebot

Leitsätze

1. Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.

2. Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).

3. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht.

4. Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen Forderung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.

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