Urteil Bruchteilseigentümer
Schlagworte
Bruchteilseigentümer; Berechtigter; Anmeldung von Rückgabeansprüchen; Miteigentümer; Bruchteilsgemeinschaft: Miteigentumsanteil
Leitsätze
1. Wurde eine im Bruchteilseigentum stehende Sache von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen, ist jeder Bruchteilseigentümer hinsichtlich seines Anteils Berechtigter, ohne daß zwischen den Berechtigten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen besteht.
2. Meldet ein ehemaliger Bruchteilseigentümer einen Anspruch auf Rückgabe des gesamten Vermögenswerts an sich oder an alle Miteigentümer an, gilt sein Antrag nicht zugleich als Anmeldung von Rückgabeansprüchen der übrigen Miteigentümer.
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