Urteil Breitbandverteilanschluss


Schlagworte

Breitbandverteilanschluss; Grundgebühr; Vorausgebühr; Grundleistung; Fernsehrundfunkprogramme

Leitsätze

a) Ist nach der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung für einen Breitbandverteilanschluß anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für zehn Jahre bezahlt worden, so deckt diese Gebühr (lediglich) die "Grundleistung" ab, die nur die Rundfunkprogramme umfaßt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt werden und am Ort empfangbar sind.

b) Die Befugnis der Deutschen Bundespost, für die über die "Grundleistung" hinausgehende "Regelleistung" (zusätzliche Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme enthalten) zusätzliche Gebühren zu verlangen, wird durch die Entrichtung der Vorausgebühr nicht ausgeschlossen.

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