Urteil Bordell
Schlagworte
Bordell; Doppelhaus; Lärm; Mischgebiet
Leitsatz
Die von einem Bordellbetrieb in den Mieträumen des Doppelhauses ausgehenden Beeinträchtigungen braucht der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte nicht hinzunehmen. Eine solche Beeinträchtigung kann Lärm durch erhöhtes Kraftfahrzeugaufkommen in einer Wohnstraße/Sackgasse sein.
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