Urteil Bordell


Schlagworte

Bordell; Doppelhaus; Lärm; Mischgebiet

Leitsätze

1. §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 2 VermG gelten nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes - teilungsbedingtes Unrecht auszugleichen - auch für die Fälle, in denen ohne Rechtsgrundlage von Organen der DDR die vorläufige staatliche Verwaltung über Vermögenswerte von Bundesbürgern angeordnet wurde.

2. Nach den Vorschriften der FinanzierungsVO vom 28.5.1960 und der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14.9.1967 an sich zulässige Maßnahmen des staatlichen Verwalters stellen Teilungsunrecht dar, wenn das in den genannten Verordnungen vorgeschriebene Verfahren (Anhörung des Eigentümers etc.) mit Rücksicht darauf, daß der Eigentümer seinen Wohnsitz nicht in der DDR hatte, nicht eingehalten wurde.

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