Urteil Bodenrichtwert


Schlagworte

Bodenrichtwert; Arglist; Täuschung; Sittenwidrigkeit; Kaufpreis; Geschäftsgrundlage; Beweisantrag; Zeuge

Leitsätze

1. Dem Beweisangebot über die Vernehmung eines Zeugen über den Willen von Vertragsparteien ist grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn vorgetragen wird, woher der Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis hat. Bei einem beurkundenden Notar ist derartiger Vortrag entbehrlich, weil es dessen Aufgabe ist, bei Errichtung einer Urkunde den wahren Willen der Vertragsparteien festzustellen.

2. Der im Vermittlungsverfahren gem. § 87 ff. SachRBerG geschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück zum Bodenrichtwert kann sittenwidrig sein, wenn der laut Vertrag angenommene (höhere) Bodenrichtwert durch ein von dem Verkäufer eingeleitetes Verfahren zur Neuordnung der Bebauung tatsächlich stark gesunken ist.

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