Urteil Bodenreformland
Schlagworte
Bodenreformland; Zuteilungsfähigkeit; Landwirtschaftstätigkeit; Besitzwechsel
Leitsatz
Zuteilungsfähig für Bodenreformland nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war. Fehlt es an dieser Voraussetzung, kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen das Fehlen erklärt wird.
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