Urteil Bodenreformgrundstück


Schlagworte

Bodenreformgrundstück; Eigentumszuweisung; Eigentumserwerb des eingetragenen Eigentümers; Erlebensfall

Leitsätze

Für die Entstehung von Eigentum an Bodenreformgrundstücken kommt es nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nur auf die Eintragung im Grundbuch vor dem 3. Oktober 1990 und den Erlebensfall für den 22. Juli 1992 an, nicht aber auch darauf, ob die Eintragung der materiellen Rechtslage entsprach.

2. Art. 233 § 11 EGBGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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