Urteil Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Übertragung in Ausführung einer bereits zuvor eingeleiteten Eigentumsübertragung, Löschung des Sperrvermerks
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Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Übertragung in Ausführung einer bereits zuvor eingeleiteten Eigentumsübertragung, Löschung des Sperrvermerks
Leitsatz
Es liegt kein "Grundstück aus der Bodenreform" i. S. d. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vor, wenn das Grundstück nicht aufgrund einer Entscheidung zur Durchführung der Bodenreform zugewiesen worden ist, sondern in Ausführung einer bereits zuvor eingeleiteten Eigentumsübertragung, und wenn dieser andere Grund der Eigentumsumschreibung durch die Grundbucheintragung dokumentiert worden ist (hier: Ausführung einer Entscheidung in einer Anliegersiedlungssache aus dem Jahre 1942 aus Anlaß der Bodenreform im Jahre 1947 - Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 11. April 2002 - 5 U 207/01). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit des gleichwohl eingetragenen Bodenreformsperrvermerks bereits durch die zuständigen DDR-Behörden erkannt und die Löschung des Sperrvermerks beantragt worden ist.
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