Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Nutzungsartbestimmung; Besserberechtigung des selbst nutzenden Erben
Leitsätze
1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Nutzungsart des Bodenreformgrundstücks.
2. Maßgeblich für die bessere Berechtigung des Erben im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 1 c EGBGB ist die tatsächliche Nutzung des Bodenreformgrundstücks.
3. Erbe im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 1 c EGBGB ist nur diejenige Person, die das Bodenreformgrundstück selbst nutzt.
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