Urteil Bodenreformgrundstück


Schlagworte

Bodenreformgrundstück; Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten; Zuteilungsfähigkeit des Erben; Zugehörigkeit zu Land , Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaftsbetrieb; Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe/Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (VdgB/BHG)

Leitsätze

1. Hat das Grundbuchamt unter Verstoß gegen das Sicherungssystem von Art. 233 § 13 EGBGB aufgrund Bewilligung des Erben eines Bodenreformeigentümers eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten eingetragen und erst bei der Eigentumsumschreibung auf diesen Dritten den Schutz des Landes durch eine vorrangige Auflassungsvormerkung berücksichtigt, ist ein Auflassungsanspruch des Landes nach Art. 233 § 11 Abs. 3 schon wegen Unmöglichkeit seiner Erfüllung unbegründet.

2. Zuteilungsfähig (Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB) ist grundsätzlich nur derjenige Erbe, der am 15. März 1990 einer LPG angehörte oder bis zu diesem Zeitpunkt einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab.

3. Die Zugehörigkeit von Betrieben zur Land , Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB) beurteilt sich grundsätzlich und zunächst danach, inwieweit sie administrativ dem Bereich des damaligen Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MfLFN) zugeordnet waren. Das war bei der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe/Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (VdgB/BHG) nicht der Fall.

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