Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Ausscheiden aus dem Nachlass; Frist für Klage gegen Erlöschen der Vormerkung
Leitsätze
a) Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, 134) enthielt eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte (Bestätigung von BGHZ 140, 223, 231 ff.).
b) Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 schieden die Grundstücke vor dem 16. März 1990 verstorbener Begünstigter aus der Bodenreform aus deren Nachlaß aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1
a) Die in Art. 233 § 13 Abs. 5 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrensbeschleunigungsges
etzes bestimmte Frist von vier Monaten begann für Vormerkungen, die nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Mai 1994 eingetragen worden sind, am 1. Juni 1994.
b) Um das Erlöschen der Vormerkung zu verhindern, mußte die Erhebung der Klage nicht innerhalb der Frist von vier Monaten ab Eintragung der Vormerkung bzw. Inkrafttreten von Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB von dem Vormerkungsberechtigten dem Grundbuchamt nachgewiesen werden.
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