Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Erbe des Neubauern; Zuteilung des Grundstücks als Hauswirtschaft oder zu Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft; Besserberechtigter
Leitsatz
Der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Neubauern hat das gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB erworbene Eigen-tum an einem Grundstück aus der Bodenreform nur dann nicht wei-ter zu übertragen, wenn in pauschalierter Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der ehemaligen DDR die Zuteilung des Grundstücks als Hauswirtschaft oder zu Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft an ihn bei Ablauf des 15. März 1990 möglich gewesen wäre. Fehlt es hieran, ist das Grundstück an den Fiskus des Lan-des aufzulassen, in dem es belegen ist, soweit kein vorrangig Berechtigter im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist.
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