Urteil Bodenreformenteignung


Schlagworte

Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; Vorgreiflichkeit

Leitsätze

1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte.

3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht.

4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945.

5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus.

6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes.

7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.

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