Urteil Bodenreformenteignung
Schlagworte
Bodenreformenteignung; keine strafrechtliche Maßnahme; Kreisverweis
Leitsatz
Die Vermögensentziehung aufgrund der die sog. Bodenreform umsetzenden Verordnung Nr. 19 vom 5. September 1945 war keine strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG. (Leitsatz der Redaktion)
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