Urteil Bodenreformenteignung
Schlagworte
Bodenreformenteignung; Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen; keine strafrechtliche Rehabilitierung für Verwaltungsunrecht; Restitutionspflicht für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen bei Verstoß gegen Völkerrecht
Leitsätze
1. Bodenreformenteignungen sind nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen.
2. Die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht können auch keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen.
3. Aus dem Völkerrecht lässt sich selbst dann keine Restitutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen.
4. Auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspruch fällt unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und wird damit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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