Urteil Bodenreform, vorrangige Berechtigung bei - durch Inbesitznahme
Schlagworte
Bodenreform, vorrangige Berechtigung bei - durch Inbesitznahme
Leitsatz
Der Erbe des Verstorbenen hat dessen Haus im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB bei Ablauf des 15. März 1990 auch dann bewohnt, wenn er in das Haus zwar noch nicht umgezogen war, es jedoch in Besitz genommen und mit seiner Renovierung begonnen hatte, um nach deren Abschluß in das Haus umzuziehen.
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